Unser AGB:
1. Vertragsgegenstand und Vertragsschluss
1.1. Die Firma Fleet Connect GmbH, mit Sitz in 14712 Rathenow, Gebhardtstr. 2 vermittelt Verträge über die Lieferung bzw. Nutzung von Software oder Internetdiensten (z.B. Webfleet der TomTom Work GmbH), verkauft Hardware (z.B. Ortungssystem) und die ergänzenden Produkte bzw. Begleitmaterialien. Für die Erbringung dieser Tätigkeiten, sowie sämtlicher weiterer Dienstleistungen gelten ausschließlich dieser AGB. Es geht im Allgemeinen um den Vertrieb von Telematiksystemen.
Anderslautende Vertrags- und Einkaufsbedingungen des Kunden werden nur nach
ausdrücklicher, schriftlicher Anerkennung durch die Fleet Connect GmbH
Vertragsbestandteil. Ansonsten gelten diese unabhängig von einem Widerspruch
oder der Ausführung der geschuldeten Leistung durch die Fleet Connect GmbH nicht.
1.2. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen, auch wenn ihre Geltung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wird.
1.3. Angebote der Fleet Connect GmbH sind grundsätzlich freibleibend.
Bestellungen und Aufträge sollen der Fleet Connect GmbH schriftlich oder per
Telefax erteilt werden. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn die Fleet Connect
GmbH dies schriftlich, per Telefax oder per E-Mail bestätigt bzw. mit der Ausführung der Lieferung oder Dienstleistung beginnt.
1.4. Möchte der Kunde nach Auftragbestätigung vom Vertrag zurücktreten, so sind vom Kunden sofort 25% der vereinbarten Nettogesamtsumme für u.a.
Vertriebskosten, Reisekosten, Werbekosten usw. zu zahlen. Dies gilt nicht für
Privatkunden, denen das gesetzliche Widerrufrecht zusteht. Privatkunden können
Ihre Bestellung innerhalb von 14 Tagen ohne Kosten durch schriftliche Mitteilung
stornieren. Bereits erhaltene Waren sind dazu frei an die Fleet Connect GmbH zu senden. Die Rückgabe muss in neuwertigem Zustand und in Originalverpackung erfolgen. Von der Rückgabe bleibt Software ausgeschlossen.
2. Lieferung
2.1. Verzögerung bei der Lieferung oder Ausführung der Dienstleistung aufgrund
höherer Gewalt, infolge veränderter behördlicher Genehmigungs- oder
Gesetzeslage, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Materialbeschaffungsprobleme
sind von der Fleet Connect GmbH - auch soweit sie bei Zulieferern eintreten -
selbst bei verbindlich vereinbarten Lieferterminen nicht zu vertreten. Anstelle
des Liefer- oder Ausführungsdatums verlängert sich das Liefer- oder
Ausführungsdatum stillschweigend um den angemessenen Zeitraum, der zur
Beseitigung des Hindernisses erforderlich ist. Auf Verlangen des Kunden wird die
Fleet Connect GmbH mitteilen, für welchen Zeitraum sie an der Lieferung bzw. Ausführung der Dienstleistung gehindert war. Überschreiten die vorgenannten Verzögerungen den Zeitraum von 8 Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.
2.2. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzuges oder Nichtlieferung sind
in jedem Falle ausgeschlossen, soweit der Verzug nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit der Fleet Connect GmbH beruht.
3. Versand
3.1. Sämtliche Lieferungen erfolgen ab Lager des jeweiligen Großhändlers der
Fleet Connect GmbH. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware dem Beförderer ausgehändigt wurde, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.
3.2. Fleet Connect GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt, die vom Kunden anzunehmen sind.
4. Zahlungsbedingungen
4.1. Die Lieferungen von Hardware (z.B. Navigationssysteme, Telematikhardware
usw.) erfolgen auf der Grundlage der bei Auftragserteilung jeweils gültigen
Preise bzw. Preislisten, an die sich die Fleet Connect GmbH 1 Monat ab
Auftragserteilung gebunden hält. Sind längere Liefertermine bzw. Lieferfristen
vereinbart, so gelten die jeweils am Liefertage geltenden Preise bzw.
Preislisten, es sei denn, die Fleet Connect GmbH hat dem Preis ausdrücklich schriftlich und unfreibleibend zugesagt.
4.2. Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Hinzu kommen Verpackungs-, Versand- und Datenträgerkosten sowie sonstige durch die Versendung oder Verfrachtung entstehende Kosten oder Zölle.
4.3. Zahlungen sind immer sofort ab Rechnungsdatum ohne Abzug vor Auslieferung der Ware fällig.
4.4. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Fleet Connect GmbH berechtigt.
Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz nach §1 des Diskontsatz
Überleitungs-Gesetzes zu erheben. Gerät der Kunden in Zahlungsverzug, so werden
sämtliche Forderungen der Fleet Connect GmbH gegenüber dem Kunden sofort zur Zahlung fällig. Dies gilt auch bei einer wesentlichen Vermögensverschlechterung und bei einer Zahlungseinstellung des Kunden sowie bei Einleitung eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens und bei Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Die von der Fleet Connect GmbH gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung sämtlicher, auch hinsichtlich der künftig aus der Geschäftsbeziehung
entstehenden Forderungen, im Eigentum der Fleet Connect GmbH. Der
Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die Erzeugnisse, die durch
Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der von der Fleet Connect GmbH
gelieferten Ware entstehen, zu deren vollen Wert, wobei die Fleet Connect GmbH
als Verkäufer gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung
mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die Fleet Connect
GmbH Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.
5.2. Die aus dem Weiterverkauf der gelieferten Waren, mit denen die gelieferten
Waren verarbeitet, vermischt oder verbunden wurden, entstehenden Forderungen
gegen Dritte, tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres
etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an die Fleet Connect GmbH ab. Er ist
ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder Einstellung seiner Zahlung an die Fleet
Connect GmbH für deren Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors
begründet, die Gegenleistung in Höhe des Forderungsanteils der Fleet Connect
GmbH solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits an den Käufer bestehen.
5.3. Zugriffe Dritter auf die der Fleet Connect GmbH gehörenden Waren oder Forderungen sind dieser vom Käufer unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung soll schriftlich oder per Telefax erfolgen.
5.4. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
5.5. Die Waren und die an ihrer Stelle tretenden Forderung dürfen vor
vollständiger Bezahlung der Forderung der Fleet Connect GmbH weder an Dritte
verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden. Übersteigt der
Wert der Sicherheiten die Forderung der Fleet Connect GmbH um mehr als 20%, so wird sie auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
5.6. Im Falle eines Zahlungsverzuges oder bei zu erwartender Zahlungseinstellung
des Bestellers ist die Fleet Connect GmbH berechtigt, die sich noch im Besitz des Bestellers befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Besteller gestattet den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Personen den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung.
6. Gewährleistung
6.1. Die Fleet Connect GmbH gewährleistet die Funktionsfähigkeit der gelieferten Ware entsprechend der Beschreibung für die jeweilige Lieferung. Dies gilt unter dem Vorbehalt der Einhaltung der dem Nutzer obliegenden Pflichten beim Umgang mit der Ware.
6.2. Als Fehler gelten nur solche, die den Wert oder die Tauglichkeit der
gelieferten Ware zum vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Gebrauch
aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung der Gebrauchsfähigkeit stellt
keinen Fehler dar. Eine Zusicherung einer bestimmten Tauglichkeit oder
Eigenschaft der gelieferten Ware bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen
Erklärung der Fleet Connect GmbH. Die Angaben in Prospekten, Anlagen, Dokumentationen, Anleitungen und Handbüchern stellen eine solche Erklärung nicht dar.
6.3. Der Besteller hat die von Fleet Connect GmbH gelieferte Ware unverzüglich
auf Mängel und Qualität hin zu überprüfen und Beanstandungen innerhalb von 5
Tagen ab Anlieferung schriftlich gegenüber der Fleet Connect GmbH in
nachvollziehbarer und gegebenenfalls in programmtechnisch reproduzierbarer Weise
anzuzeigen. Soweit Fehler erst später erkennbar werden, hat der Besteller seine
Beanstandung ebenfalls innerhalb von 5 Tagen ab Kenntnis des Fehlers anzuzeigen.
Ein Überschreiten der Frist entbindet die Fleet Connect GmbH von der Pflicht, eine eventuelle Nachbesserung oder Ersatzlieferung durchzuführen.
6.4. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Besteller oder Dritte die Ware verändert haben.
6.5. Der Besteller hat die Wahl, ob er bei der Lieferung von Waren die Nachbesserung, Ersatzlieferung oder eine Minderung des Kaufpreises wünscht. Wandlung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Soweit eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung gewählt wird, umfasst die Gewährleistung nicht das Einrichten bzw. Wiederaufspielen der Daten des Bestellers bzw. deren Reproduktion. Dies stellt eine gesonderte Leistung dar.
6.6. Soweit die Fleet Connect GmbH Dienstleistungen erbringt, kann der Besteller neben der Nachbesserung die Minderung verlangen, Wandlung ist ausdrücklich ausgeschlossen.
6.7. Der Besteller ist verpflichtet, die im Zusammenhang mit einer Mängelanzeige
entstehenden Aufwendungen der Fleet Connect GmbH zu erstatten, wenn der Mangel
nicht auf einem Fehler der von der Fleet Connect GmbH erbrachten Lieferung oder Leistung beruht.
6.8. Die Gewährleistungsfrist beträgt beim Verkauf neuer beweglicher Sachen an
Verbraucher im Sinne des §13 BGB 2 Jahre, ansonsten in allen Fällen 1 Jahr.
Sollte eine der Bestimmungen zur Gewährleistung unwirksam sein, so gelten die
gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen für die von der Fleet Connect GmbH erbrachten Lieferungen bzw. Leistungen.
7. Haftung
7.1. Die Fleet Connect GmbH haftet dem Besteller für die von einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung verursachten unmittelbaren Schäden. Soweit es sich bei Vertragspartner um ein Unternehmen im Sinne des § 14 BGB oder eine juristische Personen des öffentlichen Rechtes handelt, ist die Haftung auch für mittelbare oder Folgeschäden (z.B. entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen) ausgeschlossen. In diesem Fall gilt auch der Verlust oder die Beschädigung von Daten nicht als Sachschaden und fällt nicht unter die möglichen Haftungsansprüche.
7.2. Soweit der Besteller ein Unternehmen im Sinne des § 14 BGB oder eine juristische Personen des öffentlichen Rechtes ist, sind etwaige Schadensersatzansprüche in jedem Fall durch die Höhe des Bestellwertes begrenzt.
7.3. Die Haftung für leicht fahrlässig von der Fleet Connect GmbH verursachte Schäden wird ausgeschlossen. Die Haftung für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wird nicht ausgeschlossen.
8. Sonstiges
8.1. Änderungen und Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab deren Übermittlung an den Besteller, bei Unternehmen im Sinne des § 14 BGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechtes mit der Durchführung der Änderung bzw. Ergänzung.
8.2. Sollten einzelne der oben genannten Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein, so wird die Gültigkeit der anderen Bestimmungen bzw. des abgeschlossenen Vertrages als Ganzes nicht berührt. Es gilt sodann bis zur Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen die gesetzliche Regelung. Soweit gesetzlich vereinbar, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand 14712 Rathenow.

